Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Allgemeines

1.1. Lieferungen und Leistungen der PV-Innovation erfolgen ausschließlich zu nachfolgenden Bedingungen. Andere Bedingungen - Allgemeine Geschäftsbedingungen - werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn PV-Innovation nicht ausdrücklich widerspricht.

1.2. Der Besteller erkennt nach Entgegennahme eines Angebotes, einer Auftragsbestätigung oder durch Erteilung eines Auftrages die Verkaufs- und Lieferbedingungen an, die für die gesamte Geschäftsbeziehung mit uns gelten soll. Die einmal vereinbarten Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart.

1.3. Jede von den Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bestimmung bedarf der schriftlichen Bestätigung seitens PV-Innovation.

2 Vertragsangebote

2.1 Alle Angebote von PV-Innovation erfolgen freibleibend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind nicht verbindlich.

2.2 Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung von PV-Innovation rechtsverbindlich. Nebenabreden, Vorbehalte usw. eines Vertrages bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch PV-Innovation.

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich PV-Innovation seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Eine Weitergabe an Dritte oder Vervielfältigung bedarf der schriftlichen Zustimmung durch PV-Innovation.

3 Stornierungen

3.1 PV-Innovation fertigt ausschließlich auftragsbezogen. Stornierungen von Aufträgen über öffentlich dokumentierte Serienprodukte durch den Besteller gelten daher nur dann, wenn diese von PV-Innovation schriftlich bestätigt worden sind. Bis zwei Wochen vor dem bestätigten Liefertermin werden 15%, bis eine Woche vor dem bestätigten Liefertermin 35% und bis 2 Tage vor dem bestätigten Liefertermin 65% der stornierten Auftragssumme an den Besteller verrechnet.

3.2 Bei auf Kundenauftrag sondergefertigten Produkten sind Stornierungen grundsätzlich nicht möglich. In Ausnahmefällen werden Stornierungen gewährt, wenn der Besteller die Kosten der Rohmaterialien zu 100% trägt. Stornierungen von Aufträgen über Sonderprodukte durch den Besteller gelten daher nur dann, wenn diese von PV-Innovation schriftlich bestätigt worden sind.

3.3 PV-Innovation behält sich außerdem vor, dem Besteller weitere mit der Stornierung verbundene Kosten ebenfalls in Rechnung zu stellen.


4 Versand, Verpackung, Gefahrübergang

4.1 Als Lieferfrist gilt ausschließlich die in der Auftragsbestätigung genannte Frist. Der Beginn einer vereinbarten Lieferfrist setzt voraus, dass alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Unterlagen übergeben und ggf. vereinbarte Zahlungen geleistet wurden.

4.2 Kommt PV-Innovation mit der Lieferung in Verzug, hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ein Anspruch auf Schadenersatz ist damit nicht begründet. Liefert PV-Innovation nicht innerhalb der Nachfrist, ist der Besteller unter Ausschluss weitergehender Ansprüche zum Rücktritt berechtigt. Der Rücktritt hat binnen einer Woche nach Verstreichen der Nachfrist schriftlich zu erfolgen.

4.3 PV-Innovation kann die Lieferung fristlos einstellen, wenn sich der Besteller im Zahlungsverzug befindet, oder ungünstige Vermögensverhältnisse des Bestellers im Nachhinein bekannt werden, wie z.B. die Verweigerung der Einlösung von Schecks oder Wechseln, sowie bei Vorliegen eines Vergleichs- oder Insolvenzantrags.

4.4 Erfüllungsort ist das Werk von PV-Innovation. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung im Werk von PV-Innovation für den Besteller bereit gestellt ist.

4.5 Der Besteller entsorgt Verpackung und Palette(n) auf eigene Kosten.


5 Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die Preise gelten ex Works Dresden/Germany, zzgl. der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2 Werden die Preise allgemein von PV-Innovation erhöht, so ist PV-Innovation berechtigt, auch die mit dem Besteller bereits vereinbarten Preise in gleicher Weise zu erhöhen, wenn der Besteller Vollkaufmann ist. Mit Bereitstellung der Lieferung für den Besteller wird der Zahlungsanspruch von PV-Innovation fällig.

5.3 Rechnungsbeträge sind gemäß dem mit der Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne Abzug unter Ausschluss jedes Rechts auf Zurückbehaltung oder Aufrechnung zahlbar. Bei Überschreiten von Zahlungsterminen gelten - unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche und ohne Abmahnung - Verzugszinsen gemäß BGB als vereinbart.


6 Gewährleistung

6.1 PV-Innovation leistet für ausdrücklich schriftlich zugesagte sowie gesetzlich voraussetzbare Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Waren zum Tage des Gefahrenübergangs im Ausmaß der nachfolgenden Bestimmungen Gewähr. PV-Innovation leistet keinerlei Gewähr für Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung, durch gewöhnliche Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen und Unterlassungen des Bestellers sowie Dritter auftreten.

6.2 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung der Ware, auf Mängel zu überprüfen. Falls die Ware nicht der vereinbarten Qualität entspricht, darf mit der Verarbeitung erst begonnen werden, wenn eine schriftliche Genehmigung von PV-Innovation vorliegt. Für die Geltendmachung von Mängeln gelten darüber hinaus die folgenden Bestimmungen:

A bei Quantitätsmängeln (Über- und Unterschreitungen der Liefermenge gemäß Vertrag) hat die Mängelrüge unverzüglich, jedenfalls aber binnen sieben Tagen nach Erhalt von Unterlagen, die Gewicht bzw. Quantität der gelieferten Menge ausweisen, bzw. nach Lieferung zu erfolgen;

B sofern Qualitätsmängel bei Besichtigung der Ware oder deren Verpackung oder durch Probeentnahmen feststellbar sind, hat die Mängelrüge unverzüglich, jedenfalls aber binnen sieben Tagen nach Lieferung zu erfolgen;

C sofern Qualitätsmängel durch Besichtigung oder durch Probeentnahmen nicht feststellbar sind, hat die Mängelrüge unverzüglich nach Feststellung der Mängel, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Lieferung zu erfolgen. Später erhobene Mängel/Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.

6.3 Bei Mängelrügen hat der Besteller die Ware genau zu bezeichnen, die beanstandeten Mängel einzeln und detailliert anzuführen und PV-Innovation gleichzeitig beweisdienliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen. Erfolgt die Mängelrüge nicht entsprechend den oben genannten Bestimmungen, sind sämtliche Gewährleistungs-, Schadensersatz und sonstige Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

6.4 Bei berechtigten Beanstandungen bessert PV-Innovation nach Wahl nach oder liefert einwandfreie Ersatzware. Dem Käufer steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn PV-Innovation eine gesetzte angemessene Nachfrist für die Behebung eines von PV-Innovation anerkannten Mangels durch Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Bei anerkannten Fehlmengen kann PV-Innovation nach Wahl die Fehlmengen nachliefern oder eine entsprechende Gutschrift erteilen.

6.5 Im Fall von sichtbaren Transportschäden muss sich der Besteller den Schaden vom Spediteur auf dem Lieferschein und dem Ablieferbeleg bestätigen lassen. Die Ware ist unmittelbar auf Schäden zu untersuchen. Ein Warenschaden ist PV-Innovation innerhalb von 2 Werktagen unter Vorlage des Lieferscheins schriftlich mitzuteilen, auf dem der Spediteur den Transportschaden anerkannt hat.

6.6 Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehler, aus unerlaubter Handlung, wegen schuldhafter Verletzung der Nachbesserungs- oder Ersatzpflicht oder aus sonstigen Rechtsgründen eintreten, und zwar insbesondere auch soweit diese Schäden nicht am Lieferungsgegenstand selbst entstehen, haftet PV-Innovation oder dessen gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen nicht, es sei denn, es liegt Vorsatz vor oder ein Haftungsausschluss ist aus sonstigen Gründen gesetzlich nicht zulässig. Bei Fehlen zugesicherter Leistungen sind Schadenersatzansprüche ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Zusicherungen nicht gerade die Bedeutung hatte, Mangelfolgeschäden zu vermeiden.

6.7 Die Gewährleistungsbedingungen und -zeiten für unsere Hochleistungsmodule lt. Preislisten, Prospekten, Angeboten und sonstigen Unterlagen sind freibleibend und separat dokumentiert. Sie sind im Internet auf unserer Homepage unter www.pv-innovation.de frei zugänglich und können auf Anforderung des Bestellers als PDF-Datei oder in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden. Auf sie wird zum Zwecke der Anwendung Bezug genommen.


7 Haftung

7.1 Alle im Vertrag oder diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche gegen PV-Innovation werden soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

7.2 Schadensersatzansprüche des Bestellers, die nicht innerhalb von drei Monaten nach Gefahrenübergang erhoben werden, gelten als verjährt.

7.3 Nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. gemäß dem Vertrag und diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen dem Grunde nach bestehende Schadensersatzansprüche werden mit der Höhe des Kaufpreises der betreffenden Lieferung begrenzt.

7.4 Soweit der Besteller nach Bestimmungen des Produkthaftpflichtrechtes einem Dritten wegen eines Fehlers eines Verarbeitungsproduktes Ersatz geleistet hat, obliegt im Regressfall dem Besteller der Beweis dafür, dass der Fehler des Verarbeitungsproduktes durch einen Fehler der von PV-Innovation gelieferten Ware verursacht oder mit verursacht wurde.


8 Produkthaftung

8.1 Der Besteller darf die von PV-Innovation hergestellten, importierten oder in Verkehr gebrachten Waren nur bestimmungsgemäß verwenden und muss dafür sorgen, dass diese Waren (auch als Grundstoff oder Teilprodukt) nur an mit den Produktgefahren bzw. Produktrisiken vertraute Personen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen bzw. nur durch solche Personen in Verkehr gebracht werden.

8.2 Besondere Eigenschaften der Produkte von PV-Innovation gelten nur dann als vereinbart, wenn diese ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden. PV-Innovation haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die durch Fehler in der Konstruktion eines Produktes entstanden sind, in welches Waren von PV-Innovation eingearbeitet wurden oder die durch Anleitungen des Herstellers dieses Produktes verursacht wurden.

8.3 Der Besteller ist des Weiteren verpflichtet, bei Verwendung der von PV-Innovation gelieferten Ware als Grundstoff oder Teilprodukt von eigenen Produkten bei Inverkehrbringung solcher Produkte seiner produkthaftpflichtrechtlichen Warnpflicht auch im Hinblick auf die von PV-Innovation gelieferten Ware nachzukommen.

8.4 Der Besteller ist verpflichtet, von ihm in Verkehr gebrachte Produkte auch nach deren Inverkehrbringung auf schädliche Eigenschaften oder gefährliche Verwendungsfolgen zu beobachten und die Entwicklung von Wissenschaft und Technik im Hinblick auf solche Produkte zu verfolgen und PV-Innovation unverzüglich von aufgrund dieser Beobachtungen festgestellten Fehlern der von ihr gelieferten Waren zu verständigen.

8.5 Der Besteller ist zur Schadloshaltung von PV-Innovation bezüglich aller Verbindlichkeiten, Verluste, Schäden, Kosten und Auslagen verpflichtet, die PV-Innovation aus der Nichteinhaltung der obigen Verpflichtung durch den Besteller entstehen.


9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung - auch bis zur Einlösung von Schecks - Eigentum der PV-Innovation.

9.2 Ist der Besteller ein Wiederverkäufer, so ist der Verkauf unserer Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs im eigenen Namen gestattet. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an 

PV-Innovation ab. PV-Innovation nimmt die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, PV-Innovation nicht gehörenden Waren gilt die Abtretung der Forderung in Höhe unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware von PV-Innovation. Der Käufer ist nur solange ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber PV-Innovation ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller hat sich gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben.

9.3 Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware von PV-Innovation ist dem Besteller nicht gestattet. Er ist verpflichtet, PV-Innovation Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sofort anzuzeigen. Die Vereinbarung von Abtretungsverboten ist dem Besteller untersagt.

10 Gläubigerverzug

10.1 Bei Annahmeverzug/ -verweigerung von mehr als 14 Tagen ist PV-Innovation neben allen ihr sonst zustehenden Rechten (wie Rücktritt und freihändigem Verkauf auf Kosten des Bestellers) berechtigt, die vertragsgegenständlichen Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern und für ordnungsgemäß übergeben und angenommen zu berechnen. Der Kaufpreis wird in diesem Fall sofort fällig.

10.2 Falls der Besteller mit der Bezahlung von gemäß dem Vertrag fälligen Beträgen in Verzug ist, ist PV-Innovation berechtigt, nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach einer diesbezüglichen Mitteilung an den Besteller alle weiteren Lieferungen einzustellen, bis der jeweilige Betrag bei PV-Innovation eingelangt ist. PV-Innovation ist darüber hinaus im Falle eines Zahlungsverzuges des Bestellers gemäß dem Vertrag nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Zahlung aller offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Rechnungsbeträge zu fordern. In diesen Fällen sind vereinbarte Preisnachlässe (insbesondere Rabatte) unwirksam, und PV-Innovation ist berechtigt, den vollen Rechnungsbetrag geltend zu machen. Aus den angeführten Möglichkeiten der Handhabung von Gläubigerverzug können keinerlei Verbindlichkeiten bzw. Verpflichtungen von PV-Innovation gegenüber dem Besteller, insbesondere Verpflichtungen zur Leistung von Schadensersatz, entstehen.


11 Höhere Gewalt

11.1 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen PV-Innovation, unter Ausschluss jeglicher Ansprüche (insbesondere Schadensersatzansprüche) des Bestellers, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

11.2 Als höhere Gewalt gelten sämtliche Ereignisse, deren Ursachen außerhalb der Einflusssphäre von PV-Innovation liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

A Arbeitsstreitigkeiten jeglicher Art, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Material oder Transportmöglichkeiten, gesperrte Grenzen, behördliche Verfügungen, Exportembargos oder andere Umstände, die den Betrieb von PV-Innovation beeinträchtigen; oder

B Naturgewalt, kriegerische Handlungen, Aufstände/ Revolution, Terrorismus, Sabotage, Brandstiftung, Feuer, Naturkatastrophen, Nichterlangung erforderlicher behördlicher Genehmigungen; oder

C Lieferverzögerungen oder Lieferausfälle der Vorlieferanten von PV-Innovation, insbesondere als Folge von Energiekrisen oder Rohstoffversorgungskrisen sowie aus sämtlichen sonstigen Ursachen, die nicht von PV-Innovation zu vertreten sind; oder

D sonstige unvorhersehbare Umstände, deren Beseitigung wirtschaftlich PV-Innovation nicht zugemutet werden kann.


12 Datenverarbeitung

Die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnen personenbezogenen Daten des Bestellers werden von PV-Innovation gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert.


13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

13.1 Auf den Vertrag sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet deutsches Recht in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung Anwendung.

13.2 Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG) wird hiermit gemäß Artikel 6 des Übereinkommens ausdrücklich ausgeschlossen.

13.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit einem einzelnen Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. mit deren Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit sich ergebenden Streitigkeiten ist das für PV-Innovation örtlich und sachlich zuständige Gericht.


14 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien werden, soweit möglich, die unwirksame Bestimmung durch eine in ihrem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen.




Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 15. Mai 2018 und setzen alle bisherigen außer Kraft.